ERBRECHT - ERBEN: Gesetzliche Erbfolge

KANZLEI DR. SCHMEL HILFT

Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn jemand verstirbt und kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet hat, in dem die Erbfolge anders geregelt ist (sogenannte gewillkürte Erbfolge).

ERBRECHT - ERBEN: Gesetzliche Erbfolge

KANZLEI DR. SCHMEL HILFT

Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn jemand verstirbt und kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet hat, in dem die Erbfolge anders geregelt ist (sogenannte gewillkürte Erbfolge).

Informationsvideo zum Thema ERBRECHT - ERBEN: Gesetzliche Erbfolge auf YouTube

Informationsvideo zum Thema ERBRECHT – ERBEN: Gesetzliche Erbfolge auf YouTube: https://www.youtube.com/watch?v=VWVEJMp66kY

Der oder die Erben werden – genau wie die gewillkürten Erben – Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Dies bedeutet, dass sie in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten, sofern sie die Erbschaft nicht ausschlagen.

Gesetzliche Erben sind einerseits Verwandte (Verwandtenerbrecht) nach genau festgelegten Regeln, andererseits der jeweilige Ehepartner oder Lebenspartner.

Die Verwandten in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge oder Ordnung

Zunächst erben die Erben erster Ordnung, dabei handelt es sich um die direkten Abkömmlinge. Gibt es mehrere Kinder, erben diese zu gleichen Anteilen.

Ein näherer Abkömmling, z. B. ein Sohn des oder der Verstorbenen, schließt fernere Abkömmlinge aus seiner Linie aus. Nur wenn das entsprechende Kind beim Erbfall schon verstorben ist, erben dessen Kinder und so weiter.

Erben zweiter Ordnung erben nur, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge (also Geschwister und danach Neffen).

Sind keine Erben der zweiten Ordnung vorhanden, sind die Erben dritter Ordnung am Zuge, die Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten und danach Cousins). Jenseits dieser Ordnung wird nur selten vererbt, möglich wäre es aber.

Auch angenommene Kinder zählen in diesem Sinne als Verwandte, soweit eine Adoption erfolgt ist, als diese noch minderjährig waren.

Der Ehepartner

Der Ehepartner steht neben diesem System des Verwandtenerbrechts. Er erbt als einziger nicht Verwandter. Wie viel er erbt, ist abhängig vom Güterstand. In der üblichen Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte neben den Kindern 1/4 Anteil und erhält pauschal 1/4 Zugewinnausgleich dazu, bekommt also die Hälfte. Neben Erben der zweiten Ordnung erbt der Ehepartner 1/2 Anteil zuzüglich 1/4 Zugewinn. Das restliche Viertel erben die Eltern! Gerade Ehepaare ohne Kinder sollten sich dieses Umstands bewusst sein.

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